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   OLG Stuttgart, 15.07.2009 - 8 WF 105/09   

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https://dejure.org/2009,11138
OLG Stuttgart, 15.07.2009 - 8 WF 105/09 (https://dejure.org/2009,11138)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2009 - 8 WF 105/09 (https://dejure.org/2009,11138)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Juli 2009 - 8 WF 105/09 (https://dejure.org/2009,11138)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung: Einsatz einer der Altersvorsorge dienenden Lebensversicherung und eines Bausparguthabens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei zum Einsatz von Lebensversicherungen

  • Judicialis

    ZPO § 115 Abs. 3; ; ZPO § ... 115 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 120 Abs. 4; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; SGB XII § 90; ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2; ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 4; ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2
    Pflicht der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei zum Einsatz von Lebensversicherungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 311
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 24.03.2011 - 17 WF 68/11

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Bausparguthaben im Rahmen der

    Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bausparvertrag zuteilungsreif ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311 ) oder nicht; selbst dann, wenn er noch nicht zuteilungsreif sein sollte, geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Guthaben zum Vermögen zählt und vorrangig zur Begleichung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist (vgl. BAG, FamRZ 2006, 1445 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO [69. Aufl. 2011], § 115 Rn. 60; Zimmermann, Prozesskostenhilfe [3. Aufl. 2007], Rn. 139).

    Die Rechtsprechung legt insoweit zu Recht einen strengen Maßstab an um zu verhindern, dass eine Vermögensbildung auf Kosten der Allgemeinheit erfolgt (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311).

    Ein derartiger, von der ursprünglichen Planung abweichender Einsatz des Bausparguthabens erscheint unter Abwägung aller Gesichtspunkte letztlich auch nicht unzumutbar: Denn die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe würde in einem derartigen Fall darauf hinauslaufen, dass der Erwerb des Eigenheims der Beteiligten zu Lasten der Allgemeinheit erfolgt, was jedoch abzulehnen ist (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311).

  • OLG Saarbrücken, 25.02.2014 - 5 W 5/14

    Prozesskostenhilfe: Abänderung einer ratenfreien Bewilligung nach Erhalt einer

    Dieser Betrag überstieg das ihm nach § 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 DVO § 90 SGB XII zu belassende Schonvermögen (2.600 ?) erheblich und begründete deshalb einen wesentlichen Vermögenserwerb im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO a.F. (vgl. Kalthoener/Büttner u.a., Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, § 7 Rdn. 391; zur Berücksichtigung des Schonbetrags im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO siehe OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311; zum Schonvermögen allgemein Reichling in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 11, 2014, § 115 Rdn. 80).
  • OLG Saarbrücken, 18.01.2012 - 9 WF 151/11

    PKH-Bewilligung: Anrechenbares Vermögen eines Antragstellers

    In Anbetracht des Alters (26 Jahre) sowie des bisherigen beruflichen Werdeganges (abgeschlossene Berufsausbildung) des Antragstellers liegen keine hinreichenden Umstände dafür vor, dass dieser im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird (BGH, aaO; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311).
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2014 - 9 WF 131/13

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Zumutbarkeit des Einsatzes einer

    In Anbetracht des Alters sowie des bisherigen beruflichen Werdeganges des Antragstellers liegen keine hinreichenden Umstände dafür vor, dass dieser im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird (vgl. BGH, aaO; Senat, aaO; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311).
  • OLG Saarbrücken, 18.03.2011 - 5 W 293/10

    Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung: Erneute Leistungsunfähigkeit wegen

    Das Geld ist aber im Vermögen des Klägers - jedenfalls in einer den Schonbetrag von 2.600 EUR übersteigenden Höhe (vgl. § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 BarBetrV ) - nicht mehr vorhanden (zur Berücksichtigung des Schonbetrags im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO siehe OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311), weil er es in seiner Betriebsgründung dienende Anschaffungen investiert hat.
  • OLG Saarbrücken, 19.03.2019 - 6 WF 41/19

    Verfahrenskostenhilfe: Beleihung einer Kapitallebensversicherung zur Deckung der

    Im Übrigen liegen auch in Anbetracht des Alters sowie der Erwerbsmöglichkeiten der Antragsgegnerin bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters keine hinreichenden Umstände dafür vor, dass diese im Rentenalter ohne das einzusetzende Vermögen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird (vgl. BGH, aaO; 9. Senat, aaO; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311), zumal auch der durchzuführende Versorgungsausgleich zu einer Verbesserung der Versorgungslage der Antragsgegnerin führen dürfte.
  • OLG Karlsruhe, 19.08.2016 - 18 WF 230/15

    Einsatz von Kapitallebensversicherungen zur Bestreitung der Prozesskosten

    Dies sind vornehmlich die nach Bundesrecht geförderten sogenannten Riester- oder Rürup-Renten (vgl. OLG Nürnberg vom 19.02.2008 - 7 UF 739/07, FamRZ 2008, 2289 , [...] Rn. 4 ff.; OLG Stuttgart vom 15.07.2009 - 8 WF 105/09, FamRZ 2010, 311 , [...] Rn. 12 ff.; Zöller/Geimer, ZPO , 31. Auflage 2016, § 115 Rn. 52).
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